Gesetz für Anfragen an Bundesbehörden (z. B. Bundesministerien, nachgeordnete Behörden wie etwa das Eisenbahn-Bundesamt sowie die Deutsche Bahn wg. § 2 Absatz 1 Nummer 2 UIG): Umweltinformationsgesetz (der Bundes):
Gesetz für Anfragen an Behörden des Landes Berlin § 18a Absatz 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz (des Bundes). Der Gesetzgeber in Berlin hat kein eigenes Umweltinformationsgesetz erlassen, sondern verweist dynamisch auf die Bundesregelung (sehr praktisch, auch weil die Rechtsprechung zum Bundesrecht 1:1 auf das Recht in Berlin übertragbar ist).
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